(verpd) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil vom 15. Juli 2010 entschieden, dass Kommunen alle Rahmenverträge über betriebliche Altersvorsorge ab bestimmten Größenordnungen europaweit ausschreiben müssen. Die bisher geübte und tarifvertraglich vereinbarte Praxis, dafür vorzugsweise auf öffentliche Zusatzversorgungs-Einrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe und Kommunalversicherer zurückzugreifen, verstößt gegen europäisches Vergaberecht (Az.: C-271/08).
Durch das Urteil gibt es nun für kommunale Mitarbeiter größere Auswahlmöglichkeiten bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Grund für die frühere Einschränkung der Anbieter war der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw/VKA). Der war 2003 zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft Verdi abgeschlossen worden.
In Paragraf 6 ist dort festgelegt, dass die Arbeitgeber entsprechende Rahmenverträge für die bAV mit öffentlichen Zusatzversorgungs-Einrichtungen, Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und Kommunalversicherern abzuschließen haben. Eine Abweichung davon war nur durch landesbezirkliche Tarifverträge zulässig.
Deutsche Gerichte und allen voran das Bundesarbeitsgericht tasten solche Regelungen wegen des Einschätzungsprärogativs der Tarifvertragsparteien nicht oder nur mit größter Vorsicht an. Das gilt selbst dann, wenn sie gegen andere Vorgaben wie beispielsweise das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.
Soweit Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorgung deshalb entsprechend gültiger Tarifverträge reinen Normenvollzug übten, waren sie rechtlich hierzulande bisher mehr oder weniger immer auf der sicheren Seite. Sie durften nur keinerlei individuelle Anpassungen vornehmen.
Zumindest die Kommunen können sich in solchen Fällen nun nicht mehr in Sicherheit wähnen. Die Richter des EuGH zeigen mit Blick auf die Tarifvertragsparteien nämlich deutlich weniger Respekt als ihre deutschen Kollegen.
Zwar betonen sie in ihrem Urteil ebenfalls den „Grundrechtscharakter“ der Tarifautonomie und den Vorrang sozialpolitischer Ziele. Sie stellten aber zugleich erneut klar, dass Klauseln in Tarifverträgen nicht dem Anwendungsbereich anderer Bestimmungen wie denen über die Freizügigkeit entzogen sind.
Auch der TV-EUmw/VKA enthebe die kommunalen Arbeitgeber daher nicht ohne Weiteres ihrer Verpflichtung, die Erfordernisse aus den Richtlinien 92/50 und 2004/18 zu beachten. Darin sind die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr im öffentlichen Auftragswesen geregelt.
Bereits seit 2004 verstoßen nach EuGH-Auffasung daher alle Kommunen mit mehr als damals 4.505 Beschäftigten gegen geltendes Europa-Recht, wenn sie tarifvertragskonforme bAV-Rahmenverträge abgeschlossen haben. Für 2005 lag diese Grenze bei 3.133, für die Jahre 2006 und 2007 bei 2.402 Mitarbeitern.
Unklar ist jetzt allerdings immer noch, ob die bestehenden Vereinbarungen weiter gültig sind oder ob hier jetzt eine Kündigungspflicht besteht. Die gleiche Frage stellt sich übrigens ebenso in Dänemark und in Schweden, denn diese beiden Länder saßen in Luxemburg gemeinsam mit Deutschland auf der Anklagebank. Das Urteil kann hier im Wortlaut nachgelesen werden.